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Einwohnergemeinde

Beschlüsse des Grossen Gemeinderats Interlaken, obligatorisches und fakultatives Referendum
Der Grosse Gemeinderat Interlaken hat am 25. August 2015 folgende Beschlüsse gefasst:
Gemeindeinitiative «Keine Verkehrsverlagerung in die Wohnquartiere», Gegenvorschlag
1. Im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee Verkehrsinitiative wird eine nicht ständige Kommission Verkehr des Grossen Gemeinderats eingesetzt, in der das Initiativkomitee mit drei Mitgliedern, alle die im Grossen Gemeinderat vertretenen Listen mit je einem Mitglied sowie der Gemeinderat mit zwei Mitgliedern und die Gemeinderäte Matten bei Interlaken und Unterseen mit je einem beratenden Mitglied ohne Stimmrecht vertreten sind, mit dem Auftrag, das heutige Verkehrskonzept zu überprüfen (insbesondere das Teilfahrverbot im «Schlauch»), allenfalls notwendige flankierende Massnahmen vorzuschlagen und dem Grossen Gemeinderat innert zwei Jahren Bericht zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen.
2. Das Initiativkomitee, die im Grossen Gemeinderat vertretenen Listen und die Gemeinderäte Interlaken, Matten bei Interlaken und Unterseen werden gebeten ihre Kommissionsmitglieder zuhanden der Wahl der Kommission in der nächsten Sitzung des Grossen Gemeinderats namentlich zu nennen.
3. Die Behandlung des Gegenvorschlags zur Verkehrsinitiative wird im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee Verkehrsinitiative und abweichend von Artikel 36 OgR 2000 um maximal zwei Jahre verschoben.
Behördenreorganisation 2017
Beschluss 1:
1. Auf eine Amtszeitbeschränkung für das Gemeindepräsidium wird verzichtet.
2. Die Änderung von Artikel 55 des Organisationsreglements 2000 vom 28. November 1999 wird genehmigt.
3. Die Änderung tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
4. Die Änderung wird den Stimmberechtigten unterbreitet.
Beschluss 2:
1. Für das Gemeindepräsidium wird eine
Abgangsentschädigung bei Nichtwiederwahl eingeführt.
2. Die Ergänzung des Organisationsreglements 2000 vom 28. November 1999 mit Artikel 21a wird genehmigt.
3. Die Änderung tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
4. Die Änderung wird den Stimmberechtigten unterbreitet.
Beschluss 3:
1. Die Änderungen der Artikel 21, 31, 47, 48, 53, 56 bis 58 und 77 sowie des Anhangs I des Organisationsreglements 2000 vom 28. November 1999 werden genehmigt.
2. Die Änderungen treten auf den
1. März 2016 in Kraft.
3. Die Änderungen werden den Stimmberechtigten unterbreitet.
Beschluss 4:
1. Die Änderungen der Artikel 22 und 26 des Organisationsreglements der Industriellen Betriebe Interlaken vom 18. Januar 2005 werden genehmigt.
2. Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
3. Die Änderungen unterstehen dem fakultativen Referendum.
Beschluss 5:
Das Sitzungsgeld- und Entschädigungsreglement 2017 wird genehmigt.
Umbau Mehrzweckgebäude, Freigabe Restbetrag aus Rahmenkredit Um- und Neubau Werkhof
Für den Umbau des Mehrzweckgebäudes nach dem Auszug der Feuerwehr Bödeli per Mitte 2016 wird der Restbetrag von Fr. 1'355'480.– aus dem Rahmenkredit Um- und Neubau Werkhof zulasten Konto 091.503.02, Umbau Mehrzweckgebäude, freigegeben.
Reglement über die Spezialfinanzierung Glättung Steuerertrag
Die Schaffung einer Spezialfinanzierung Glättung Steuerertrag wird abgelehnt.
Reglement über die Spezialfinanzierung Erneuerungsfonds Bödelibad 2006 bis 2025, Aufhebung
Das Reglement vom 30. August 2005 über die Spezialfinanzierung Erneuerungsfonds Bödelibad 2006 bis 2025 wird auf den 31. Dezember 2015 aufgehoben.
Rechtsmittel
Gegen die obigen Beschlüsse kann beim Regierungsstatthalter Interlaken-Oberhasli, Postfach 276, 3800 Interlaken, innert dreissig Tagen ab der vorliegenden Publikation Beschwerde eingereicht werden.
Obligatorisches Referendum
Die Beschlüsse 1, 2 und 3 zur Behördenreorganisation 2017 unterstehen je für sich nach Artikel 4 des Organisationsreglements 2000 vom 28. November 1999 (OgR 2000) dem obligatorischen Referendum. Die Urnenabstimmung wird später separat bekannt gemacht.
Fakultatives Referendum
Die Änderung des Organisationsreglements der Industriellen Betriebe Interlaken untersteht nach Artikel 7 OgR 2000 dem fakultativen Referendum. Das Referendum gilt als zustande gekommen, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten handschriftlich und leserlich mit Namen, Vornamen, Jahrgang, Adresse und Unterschrift innert dreissig Tagen ab der vorliegenden Publikation beim Gemeinderat eine Urnenabstimmung verlangt. Für das konstruktive Referendum, das unter den gleichen formellen Bedingungen ergriffen werden kann, wird auf Artikel 37 Absätze 2 und 3 OgR 2000 verwiesen.
Interlaken, 26. August 2015
Der Gemeindeschreiber