Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Einwohnergemeinde

Verkehrsmassnahme Kanalpromenade und Fabrikstrasse
Die Sicherheitskommission Interlaken verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV) und mit Zustimmungsverfügung 1026-15 des Oberingenieurkreises I vom 24. August 2015 die folgende Verkehrsmassnahme:
Verkehrsmassnahme
• Verbot für Gesellschaftswagen Kanal-
promenade und Fabrikstrasse ab Verzweigung Bahnhofstrasse
Signalisationen
• Verbot für Gesellschaftswagen (Signal 2.8).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gemeindepolizeireglements und Art. 53 und 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Interlaken erhoben werden. Die Einsprache ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift der oder des Betroffenen enthalten.
Sicherheitskommission
Gemeinde Interlaken