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Öffentliche Auflage eines Nationalstrassenprojekts

N08, AP Anpassung Einfahrt Interlaken West und Rauchtrennwand Rugentunnel
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat gestützt auf Art. 27a bis 27c des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) das ordentliche Plangenehmigungsverfahren eingeleitet.
Öffentliche Planauflage
Das vollständige Ausführungsprojekt liegt vom 17. August bis 16. September 2015 während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf:
− Gemeindeverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken
− Gemeindeverwaltung Matten, Baumgartenstrasse 14, 3800 Matten
Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, vorzubringen (Art. 27a NSG).
Wird durch die Enteignung in Miet- oder Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG).
Verfügungsbeschränkung
Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an dürfen ohne Bewilligung des Bundesamtes für Strassen ASTRA auf dem vom Auflageprojekt erfassten Gebiet keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden, welche die Erstellung oder die Enteignung der projektierten Anlage erschweren oder verteuern (Art. 27b Abs. 3 NSG und Art. 42  bis  44 EntG).
Anhörung betroffener Dritter
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d NSG während der Auflagefrist gegen das Projekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den strengen Voraussetzungen in den Artikeln 39 bis  41 EntG sind beim UVEK einzureichen.
Bern, 26. Juni 2015
Im Auftrag des Bundesamtes für Strassen ASTRA
Tiefbauamt des Kantons Bern, Der Kantonsoberingenieur