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Einwohnergemeinde

Öffentliche Auflage
Änderungen gegenüber
der ersten öffentlichen Auflage und
der Beschlussfassung durch
die Gemeindeversammlung
Plan- und Baugesuchsauflage mit Rodungsgesuch und Waldfeststellung (koordiniertes Planungs- und Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 6 Abs. 2 KoG)
A) Änderung Überbauungsvorschriften «Beschneiung Grund-Männlichen-Kleine Scheidegg»
B) Zonenplan- und Baureglementsänderung «Grund» und «Talgietli»
Die a. o. Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 2014 hat unter anderem die eingangs genannten Vorlagen beschlossen. Gegenüber der ersten öffentlichen Auflage beinhaltet der Beschluss die folgenden Änderungen:
A) Änderung Überbauungsvorschriften «Beschneiung Grund-Männlichen-Kleine Scheidegg»:
Art. 5c Abs. 2 Seilbahn
Art. 5c Abs. 2 wird dahingehend ergänzt, dass in den zwischen Stationen und Masten liegenden Flächen auch Anlagen für die Alpbewirtschaftung zulässig sind.
Art. 8 Ersatzmassnahmekonzept
Der Wortlaut des letzten Satzes von Art. 8 Abs. 1 wird dahingehend geändert, dass anstelle des Textes «sowie die Renaturierung des Bustiglenbachs.» der neue Text «sowie allfällige Gewässerrenaturierungen.» eingefügt wird.
B) Zonenplan- und Baureglementsänderung «Grund» und «Talgietli»:
Baureglement ZöN 3a Winterparkplätze:
Zweckbestimmung öffentliche Auflage: Temporärer Winterparkplatz; im Übrigen Landwirtschaft
Zweckbestimmung nach Beschluss Gemeindeversammlung: Hauptnutzung Landwirtschaft, im übrigen Winterparkplatz
ZöN 2 und ZöN 2a: (Zonenplanausschnitt Grund) Verschiebung der Sektorengrenzen und Reduktion der Höhenbeschränkungen zum Parkhaus (für 3 oberirdische anstelle bisher 4 oberirdische Parkebenen) als Folge der Bauprojektbeurteilung durch die OLK:
Baureglement ZöN 2a:
Es gelten folgende Höhenbeschränkungen in Meter über Meer:
Sektor 2: bisher 954.00 / neu 952.00
ZöN 2: Verschiebung der Zonengrenze um 75 cm gegen den Hang
Der Gemeinderat Grindelwald bringt gestützt auf Art. 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die vorerwähnten mit Ausnahmen der Anpassung der ZöN 2a durch die Gemeindeversammlung gegenüber der öffentlichen Auflage beschlossenen Änderungen zur öffentlichen Auflage.
Die Akten liegen während 30 Tagen vom 16. Juli bis und mit 21. August 2015 in der Bauverwaltung Grindelwald, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald auf.
Einsprache- und Auflagestelle: Bauverwaltung, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald, z. Hd. des Gemeinderates.
Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind nur noch zu den Änderungen gegenüber der ersten öffentlichen Auflage möglich und sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Bauverwaltung, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald, einzureichen.
Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn sie angeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Fehlt diese Angabe bei Kollektiveinsprachen, gilt die erstunterzeichnete Person als Vertretung. Fehlt diese Angabe bei vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen, räumt die Behörde den Einsprecherinnen und Einsprechern eine Nachfrist zur Verbesserung ein und bezeichnet eine Vertretung für den Fall, dass innert der Nachfrist keine Vertretung angegeben wird.
Es werden keine Einspracheverhandlungen geführt.
Grindelwald, den 13. Juli 2015
Der Gemeinderat