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Einwohnergemeinde

Öffentliche Planauflage und Eröffnung des Gemeinderatsbeschlusses
Geringfügige Änderung der baurechtlichen Grundordnung Parzelle Nr. 830, Wengelacher, Wilderswil.
Der Gemeinderat Wilderswil bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) und Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) die vorerwähnte Änderung zur öffentlichen Auflage
Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 26. Juni bis 27. Juli 2015, in der Bauverwaltung Wilderswil öffentlich auf.
Innert der Auflagefrist kann gegen die geplante Änderung bei der Gemeindeschreiberei Wilderswil schriftlich und begründet Einsprache und Rechtsverwahrung eingereicht werden.
Gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 20. Mai 2015, das geringfügige Verfahren durchzuführen, kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli er-
hoben werden.
Wilderswil, 19. Juni 2015
Der Gemeinderat