Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Baupublikation

Bauherrschaft und Projektverfasser: Werren Marc, Obere Bönigstrasse 8, 3800 Interlaken.
Bauvorhaben: Erweiterung des Autounterstandes an der Ostseite.
Standort: Obere Bönigstrasse 8, Parzelle Nr. 1253, Nutzungszone W2.
Beanspruchte Ausnahmen: Nicht Begrünen des Flachdachs nach Art. 414 Abs. 6 BauR (analog bestehend).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an best. Gemeindekanalisation, Bereich A.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 13. Juli 2015.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellte Profile  verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbar zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 2. Juni 2015
Bauverwaltung Interlaken