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Ref. Kirchgemeinde Gsteig-Interlaken

(dazu gehören die politischen Gemeinden Interlaken, Matten, Bönigen, Iseltwald, Wilderswil, Gsteigwiler, Saxeten, Lütschental und Gündlischwand)
Kirchgemeindeversammlung
vom Sonntag, 7. Juni 2015 um 17.00 Uhr in der Kirche Iseltwald, vor dem Ländte-Gottesdienst um 19 Uhr
Es besteht die Möglichkeit, einen Fahrdienst ab KGH Matten nach Iseltwald und zurück zu bestellen. Bei Bedarf bitte bis spätestens am 29. Mai 2015 auf der Verwaltung anmelden, Telefon 033 822 45 33.
Traktanden
1. Wahl der Stimmenzähler/Stimmenzählerinnen
2. Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 7. Dezember 2014 in der Schlosskirche Interlaken
3. Protokoll der ao. Kirchgemeindeversammlung vom 18. Januar 2015 in der Schlosskirche Interlaken
4. Genehmigung der Jahresrechnung 2014 und der Nachkredite:
a) Genehmigung eines Nachkredits für übrige Abschreibungen
b) Genehmigung der Jahresrechnung 2014
c) Kenntnisnahme der Nachkredite
5. Kirche Gsteig – Kreditabrechnung Sanierung Glockenstuhl
6. Sanierung Glockenstuhl Kirche Bönigen – Kreditbewilligung
7. Sanierung WC-Anlagen Kirchgemeindehaus Matten – Kreditbewilligung
8. Anhang I und II zum Personalreglement, gültig ab 1.1.2015 – Genehmigung
9. Verschiedenes
Die Unterlagen zu den Traktanden 2 bis 8 liegen 30 Tage vor der Versammlung im Sekretariat der Kirchgemeinde, Herziggässli 21, 3800 Matten, zur Einsichtnahme während der Bürozeiten auf. Die Rechnung 2014 kann auch auf den Gemeindeverwaltungen eingesehen werden.
Allfällige Beschwerden gegen die Versammlungsbeschlüsse sind gemäss Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen, für Traktandum 5 Wahlen innert 10 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli in Interlaken einzureichen.
Eine allfällige Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Versammlung ist gemäss Gemeindegesetz Art. 98 sofort zu beanstanden.
Alle Stimmberechtigten der Kirchgemeinde sind zu der Versammlung herzlich eingeladen. Gemäss Artikel 5 des Organisationsreglements der Kirchgemeinde sind alle Personen, die seit drei Monaten in der Kirchgemeinde wohnhaft sind und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, stimmberechtigt.
Matten, 7. Mai 2015
Der Kirchgemeinderat