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Einwohnergemeinde

Planungszone "Zweitwohnungen"; Verlängerung der Geltungsdauer
Über das gesamte Gemeindegebiet wurde am 7. Juni 2012 für die Dauer von zwei Jahren eine Planungszone nach BauG Art. 62 ff. verfügt. Mit dem Erlass der Planungszone "Zweitwohnungen" beabsichtigte die Gemeinde die Durchsetzung der übergeordneten Vorschriften, insbesondere von BV Art. 75b in Bezug auf Erst- und Zweitwohnung mit der entsprechenden Beschränkung der Zunahme von Zweitwohnungen (Bau, Umnutzung).
Aufgrund der noch fehlenden übergeordneten rechtlichen Grundlagen, um die Massnahmen nach kantonalem Richtplan in die baurechtliche Grundordnung (Zonenplan, Baureglement) umsetzen zu können, wird in Anwendung von BauG Art. 62 Abs. 4 die Verlängerung der Planungszone um drei Jahre beantragt.
Die Akten zur Planungszone "Zweitwohnungen" können vom 1. Mai bis 2. Juni 2014 in der Gemeindeverwaltung Beatenberg eingesehen werden.
Gegen die Verlängerung der Planungszone kann während der Auflagefrist vom 1. Mai bis zum 2. Juni 2014 bei der Gemeinde Einsprache erhoben werden (Einsprachen sind schriftlich und begründet bei der Gemeinde Beatenberg, Hälteli 393, 3803 Beatenberg, einzureichen). Es kann nur geltend gemacht werden, die Verlängerung der Planungszone sei nicht notwendig.

Der Gemeinderat