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Baupublikation

Bauherrschaft: Kirchhofer AG, General-Guisan-Strasse 27b, 3800 Interlaken.
Projektverfasserin: Th. Kuhn GmbH, Mattenstrasse 7, 3800 Matten b. Interlaken.
Bauvorhaben: Anbringen von zwei Leuchtschriften und drei Leuchttransparenten an bestehendem Vordach.
Standort: Jungfraustrasse 1, Parzelle Nr. 381, Nutzungszone MK 4.
Beanspruchte Ausnahmen: Bauen vor der Baulinie (in der Bauverbotszone) nach Art. 90 BauG i. V. mit Art. 80 und 81 SG.
Inventar: Ortsbildgestaltungsbereich (Baugruppe F).
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 29. Juni 2015.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbar zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 20. Mai 2015
Bauverwaltung Interlaken