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Einwohnergemeinde

Öffentliche Planauflage und Eröffnung des Gemeinderatsbeschlusses der geringfügigen Änderung des Baureglements in Art. 49A «ZSF Blosmoos»
Der Gemeinderat Habkern bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) und Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) die geringfügige Änderung des Baureglements Habkern in Art. 49A «ZSF Blosmoos» zur öffentlichen Auflage.
Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 22. Mai bis 22. Juni 2015 in der Gemeindeverwaltung Habkern öffentlich auf.
Innert der Auflagefrist kann gegen die geplante Änderung bei der Gemeindeverwaltung Habkern, Im Holz 373, 3804 Habkern, schriftlich und begründet Einsprache und Rechtsverwahrung eingereicht werden.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 11. Mai 2015, das geringfügige Verfahren durchzuführen, kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, erhoben werden.
Habkern, 18. Mai 2015
Der Gemeinderat