Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Einwohnergemeinde

Gemeindeversammlung
Freitag, 22. Juni 2015, 20.00 Uhr im Gemeindesaal der Schulanlage Bettenried
Traktanden
1. Verwaltungsrechnung 2014 – Genehmigung und Kenntnisnahme über Nachkredite
2. Verpflichtungskreditabrechnung Rahmenkredit Strassensanierungen 2011–2014 – Kenntnisnahme
3. Verpflichtungskreditabrechnung Übernahme der Anlage der öffentlichen Beleuchtung – Kenntnisnahme
4. Verpflichtungskreditabrechnung Rahmenkredit Leitungssanierungen 2011–2014 – Kenntnisnahme
5. Verpflichtungskreditabrechnung Neue Hydrantenleitung im Gebiet Zil-Oberfeld – Kenntnisnahme
6. Ersatzwahl für die Amtszeit vom
1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016
a) Kommission für öffentliche Sicherheit (1 Mitglied)
7. Verschiedenes
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können bis und mit an der Gemeindeversammlung bekannt gegeben werden. Nicht an der Gemeindeversammlung anwesende Kandidatinnen / Kandidaten müssen mit einer allfälligen Wahl einverstanden sein, beziehungsweise ihr Einverständnis vorgängig schriftlich dem Gemeinderat mitgeteilt haben.
Aktenauflage
Die Unterlagen zu den Geschäften liegen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung in der Gemeindeverwaltung öffentlich auf.
Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2015 liegt spätestens 7 Tage nach der Versammlung während 30 Tagen öffentlich auf. Während der Auflage kann beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden.
Stimmrecht
Die Versammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Leissigen Wohnsitz haben.
Rechtsmittel
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli einzureichen (Art. 63 ff. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Leissigen, 30. März 2015
Gemeinderat Leissigen