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Forstwesen

Bewilligung zur Veräusserung von Waldeigentum
Die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen bedarf nach dem Bundesgesetz über den Wald (WaG) Art. 25 Abs. 1 einer Bewilligung.
Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) hat die Waldabteilung 1 Oberland Ost mit Entscheid vom 11. Mai 2015 der Bäuertgemeinde Mürren sowie der Bäuertgemeinde Mürren Abteilung Grund bewilligt, ihr Waldeigentum an den neu gegründeten Verein Bäuertgemeinde Mürren sowie den Verein Bäuertgemeinde Mürren Abteilung Grund zu übertragen. Der Wortlaut der Bewilligungen mit den zugehörigen Bedingungen und Auflagen kann bei der Waldabteilung 1 Oberland Ost, Schloss 11, Interlaken, eingesehen werden. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich und begründet bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden.
Amt für Wald des Kantons Bern
Waldabteilung 1, Oberland Ost