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Einwohnergemeinde

Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen
Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen sind die Vorschriften des kantonalen Strassengesetzes sowie die Bestimmungen des Gemeindebaureglements zu beachten:
– Hecken, Sträucher, Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse frei zu haltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m frei gehalten werden.
– Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
– Bei unübersichtlichen Strassenstellen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen dürfen höher wachsende Bepflanzungen aller Art die Verkehrs-
übersicht nicht beeinträchtigen, weshalb eine je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich frei zu halten ist.
– Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen auf einen Abstand von 2 m von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraums zurückversetzt werden.
2. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2015 und im Verlauf des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
Bei unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z. B. Mais, Getreidearten) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen.
Der Grundeigentümer hat Bäume und Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu beseitigen. Er hat die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk (im Herbst) zu reinigen.
3. Für allfällige Fragen wenden Sie sich an die Bauverwaltung Matten, Tel. 033 826 50 21.
Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen ist die Strassenaufsichtsbehörde angehalten, die Arbeit auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen.
Matten b. I., 21. April 2015
Bauverwaltung Matten