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Baupublikation

Bauherrschaft und Projektverfasserin: Harderbahn AG, Harderstrasse 14, 3800 Interlaken.
Bauvorhaben: Neubau eines Unterstandes für die Einlagerung der Güter für das Restaurant Harder Kulm. Überziehen der bestehenden Zufahrtsstrasse aus Kies mit Schwarzbelag.
Standort: Brienzstrasse 3, Parzelle Nr. 1946 / 24, Nutzungszone LWZ.
Beanspruchte Ausnahmen: • Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) • Bauten in Waldnähe (Art. 25 KWaG.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an best. Gemeindekanalisation, Bereich A.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 8. Juni 2015.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 30. April 2015
Bauverwaltung Interlaken