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Strassenverkehr

1020-09; Verkehrsbeschränkungsverfügung
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1)
verfügt:
Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli
Gemeinde Unterseen
Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Kantonsstrasse Nr. 1109, Unterseen–Beatenberg, Bereich der als Baustelle signalisierten Teilstrecke bei der Oberen Tunnelbrücke.
Gültigkeit:
während der Bauarbeiten bis Oktober 2015.
Grund der Massnahme:
Instandsetzung Obere Tunnelbrücke Chienberg.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Thun, 21. April 2015
Oberingenieurkreis I