Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Baupublikation

Bauherrschaft: Seepark Immobilien AG, Haus Bären, 3807 Iseltwald.
Projektverfasser: Bruno Nüssli, Architekt HTL, Rugenparkstrasse 7, 3800 Interlaken.
Bauvorhaben: Rückbau Hotel/Restaurant Bahnhof, Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit 5 Wohnungen.
Hinweis: Die Gemeinde Interlaken ist nicht der eidg. Verordnung über Zweitwohnungen unterstellt.
Standort: Bahnhofstrasse 37 (Geschäft), Aarmühlestrasse 30 (Wohnungen), Parzelle Nr. 513, Nutzungszone
MK4.
Beanspruchte Ausnahmen: • Bauen vor der Baulinie (in der Bauverbotszone, Art. 90 BauG i.V. mit Art. 80 SG) • Überschreiten der Gebäudehöhe / Nichteinhalten der Attikavorschrift (Art. 212 Abs. 5 Bst. e BauR) Keine höhere Nutzung (BGF) • Unterschreiten der erforderlichen Mindestfläche für Aufenthaltsbereiche/Kinderspielplätze (Art. 44 + 45 BauV) • Unterschreiten der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Fahrräder und Motorfahrräder (Art. 54c BauV).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an best. Gemeindekanalisation, Bereich A.
Inventar: Ortsbildgestaltungsbereich.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 1. Juni 2015.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbar zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 27. April 2015
Bauverwaltung Interlaken