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Baupublikation

Bauherrschaft: Trafelet Thomas, Jungfraustrasse 50, 3800 Interlaken.
Projektverfasserin: Walter Amacher Architekten AG, Anhöhe, 3852 Ringgenberg.
Bauvorhaben: Umbau/Erneuerung Obergeschoss Wohnhaus mit Erweiterungsbau an der Ostseite.
Hinweis: Die Gemeinde Interlaken ist nicht der eidg. Verordnung über Zweitwohnungen unterstellt.
Standort: Jungfraustrasse 52, Parzelle Nr. 962, Nutzungszone Mischzone MK 3.
Beanspruchte Ausnahmen: • Bauen vor der Baulinie (in der Bauverbotszone) nach Art. 90 BauG i.V. mit Art. 80 SG. • Unterschreiten der Raumöhe im EG nach Art. 211 BauR.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation bestehend, Bereich A.
Inventar: Ortsbildgestaltungsbereich (Baugruppe G), erhaltenswertes K-Objekt.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 25. Mai 2015.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbar zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 17. April 2015
Bauverwaltung Interlaken