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Baupublikation (Projektänderung)

Bauherrschaft und Projektverfasserin: GriwaPlan AG, Dorfstrasse 20, 3818 Grindelwald.
Bauvorhaben: Rückbau Hotel Rugenpark Nr. 19 und Waschhaus Nr. 21.
Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit 11 Wohnungen, Tankstelle und Laden. Bauten im Grundwasser (Grundwasserabsenkung).
Projektänderung: • Grundrissanpassungen UG bis Attika mit Änderung Treppenhaus sowie Wohnungsspiegel. Verzicht auf durchgehende Balkone entlang der Rugenparkstrasse. • Angepasste Reklamebeschilderung. • Baumersatzpflanzung entlang der Rugenparkstrasse.
Hinweis: Die Gemeinde Interlaken ist nicht der eidg. Verordnung über Zweitwohnungen unterstellt.
Standort: Rugenparkstrasse 19, Parzelle Nr. 212, Nutzungszone Mischzone MA3.
Beanspruchte Ausnahme: Teilweise Verzicht auf Rückversatz Attikageschoss an der West- und Nordseite nach Art. 212 Abs. 5 Bst. e BauR.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an best. Gemeindekanalisation, Bereich A.
Inventar: Ortsbildgestaltungsbereich.
Profilierung: Für die Profilierung wird aufgrund der bestehenden baulichen Gegebenheiten eine Erleichterung nach Art. 16 BewD gewährt (Verzicht auf Kennzeichnung im Bereich des bestehenden Gebäudes).
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 25. Mai 2015.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsansprüche, die sich nur gegen die vorgesehene Änderung richten können, sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbar zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 17. April 2015
Bauverwaltung Interlaken