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Einwohnergemeinde

Ordentliche Gemeindeversammlung
Donnerstag, 28. Mai 2015, 20.00 Uhr im Gemeindehaus Dindlen
Traktandenliste
1. Protokoll der ordentlichen Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2014 (genehmigt gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 5 vom 5. Januar 2015)
2. Genehmigung der Nachkredite, der Gemeinderechnung 2014 und der NPM-Globalbudgets
3. Genehmigung eines Verpflichtungskredits für einen Ersatz der Quellleitungen Baumgarten
4. Genehmigung Elektrizitätsversorgungsreglement vom 28. Mai 2015
5. Genehmigung des Gebührenreglements vom 28. Mai 2015 (formelle Anpassungen)
6. Genehmigung verschiedener Gemeindeerlasse (Änderung der Rechtspflege gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege)
a) Parkplatzreglement vom 28. Mai 2015
b) Bootsplatzreglement vom 28. Mai 2015
c) Reglement über die Benützung der Infrastruktur vom 28. Mai 2015 und Kenntnisnahme
a) der Verordnung über die Benützung und die Tarife der Gemeindeinfrastruktur vom 1. Juni 2015
b) Marktverordnung vom 1. Juni 2015
7. Orientierungen
Die Gemeinderatspräsidentin orientiert über:
a) Wasserkraftwerk Botchen
b) Ortsplanungsrevision 2. Etappe
c) Tourismusförderungsabgabe
d) HRM2
e) Strandbad Brienz
f) 100. Todestag Kunstmaler Max Buri
8. Verschiedenes
Das Protokoll der ordentlichen Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2014 ist gemäss Art. 33 Reglement über Abstimmungen und Wahlen vom 21. August 2003/15. Dezember 2011 vom 9. Januar bis 9. Februar 2015 auf der Gemeindeschreiberei Brienz öffentlich aufgelegen. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
Das Gebührenreglement, Parkplatzreglement, Bootsplatzreglement sowie das Reglement über die Benützung der Infrastrutkur liegen gemäss Art. 54 Gemeindegesetz (GG) 30 Tage vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeschreiberei Brienz auf.
Gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie bei inhaltlichen als auch bei Verfahrensrügen kann gestützt auf Art. 60, 63 und 67 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
Rügepflicht: Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung ist gemäss Art. 49a Gemeindegesetz (GG) sofort zu beanstanden.
Brienz, 14. April 2015
Der Gemeinderat

Art. 34 Gemeindeordnung vom 15. Dezember 2011
In Gemeindeangelegenheiten sind alle in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Schweizer Bürger- und Bürgerinnen stimmberechtigt, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit drei Monaten in Brienz wohnhaft sind.