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Einwohnergemeinde

Revision Ortsplanung mit Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4.10.1991; öffentliche Planauflage und Mitwirkung
Der Gemeinderat von Schwanden b. Brienz bringt gestützt auf Art. 60 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 9. Juni 1985 die Revision Ortsplanung, bestehend aus dem Zonenplan, Zonenplan Landschaft, Zonenplan Naturgefahren und Baureglement sowie die Waldfeststellung gemäss Art. 4 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Art. 2 der kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997 zur öffentlichen Auflage.
Weiter bringt der Gemeinderat gestützt auf Art. 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 den Richtplan Fuss- und Wanderwege zur öffentlichen Mitwirkungsauflage.
Gegenstand der öffentlichen Auflage sind:
– Zonenplan mit Waldfeststellung
– Zonenplan Landschaft
– Zonenplan Naturgefahren
– Baureglement
Gegenstand der Mitwirkung sind:
– Richtplan Fuss- und Wanderwege
Zur Einsichtnahme liegen weiter folgende Unterlagen auf:
– Erläuterungsbericht
– Inventarplan
– Gefahrengutachten
– Vorprüfungsbericht vom 28. November 2014
Die Unterlagen liegen vom 24. April bis am 26. Mai 2015 während der Schalteröffnungszeiten bei der Gemeinde Schwanden b. Brienz. öffentlich auf.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen zu den Gegenständen der öffentlichen Auflage sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen. Eine Einsprache bzw. Rechtsverwahrung muss eindeutig das Vorhaben bezeichnen, auf welches Bezug genommen wird. Gegebenenfalls sind mehrere Einsprachen bzw. Rechtsverwahrungen einzureichen.
Allfällige Einspracheverhandlungen werden am 1. Juni 2015 am Nachmittag durchgeführt.
Hinweis: Zum Richtplan Fuss- und Wanderwege können keine Einsprachen erhoben oder Rechtsverwahrungen angemeldet werden. Mitwirkungseingaben sind separat einzugeben. Es werden keine Verhandlungen geführt.
Auflageort und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung, Schwanderstrasse 82, 3855 Schwanden b. Brienz
Gemeinderat Schwanden b. B.