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Einwohnergemeinde

Stacheldraht entlang von Strassen und Wegen
In der Gemeinde Lauterbrunnen sind vielerorts entlang von Gemeinde- und Wanderwegen Stacheldrahtzäune aufgestellt. Wir bitten die Grundeigentümer/innen, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten (Strassenverordnung (SV, BSG 732.111.1) Art. 56 Abs 4):
− Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 0.50 m von der Gehweghinterkante aufweisen.
Im Speziellen entlang von Wanderwegen wird dies nicht überall eingehalten. Wir ersuchen die Landwirte beim Zäunen entlang von Strassen und Wegen, den Stacheldraht nötigenfalls zu entfernen. Bei Durchgängen ist auf die Verwendung von Stacheldraht zu verzichten und auf einen genügenden Abstand zu achten.
Die Einwohnergemeinde Lauterbrunnen behält sich vor, bei Nichteinhalten der gesetzlichen Bestimmungen die Umsetzung auf dem Rechtsweg zu erzwingen.
Lauterbrunnen, 13. April 2015
Die Verkehrs- und Strassenkommission