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Öffentliche Auflage eines Nationalstrassenprojekts

N08, AP Fluchtstollen Tunnel Soliwald (UVP-pflichtiges Ausführungsprojekt)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat gestützt auf Art. 27a bis 27c des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) das ordentliche Plangenehmigungsverfahren eingeleitet.
Öffentliche Planauflage
Das vollständige Ausführungsprojekt einschliesslich des Umweltverträglichkeitsberichts und des Rodungsdossiers liegt vom 20. April bis 19. Mai 2015 während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf:
Gemeindeverwaltung Brienzwiler, Dorfstrasse 19, 3856 Brienzwiler
Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, vorzubringen (Art. 27a NSG).
Wird durch die Enteignung in Miet- oder Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG).
Verfügungsbeschränkung
Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an dürfen ohne Bewilligung des Bundesamtes für Strassen ASTRA auf dem vom Auflageprojekt erfassten Gebiet keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden, welche die Erstellung oder die Enteignung der projektierten Anlage erschweren oder verteuern (Art. 27b Abs. 3 NSG und Art. 42–44 EntG).
Anhörung betroffener Dritter
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d NSG während der Auflagefrist gegen das Projekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den strengen Voraussetzungen in den Artikeln 39–41 EntG sind beim UVEK einzureichen.
Bern, 26. März 2015
Im Auftrag des Bundesamtes für Strassen ASTRA
Tiefbauamt des Kantons Bern
Der Kantonsoberingenieur:
Stefan Studer