Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Einwohnergemeinde

Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von öffentlichen Strassen;
Einfriedungen

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:
1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden den Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008, Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, Art. 56 und 57, unter anderem vor:
– Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen (z. B. Mais, Getreide usw.) und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse frei zu haltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwege müssen mindestens eine Höhe von 2,50 m und ein seitlicher Abstand von 50 cm frei gehalten werden.
– Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
– An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 m einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.
– Vorbehalten bleiben strengere Gemeindevorschriften.
2. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis spätestens am 31. Mai 2015 und im Verlauf des kommenden Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen. Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von heruntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen. Entlang von Kantonsstrassen obliegt diese Aufgabe dem Tiefbauamt des Kantons Bern. Im Übrigen sind auch entlang der Kantonsstrassen die Grundeigentümer verantwortlich.
3. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand beziehungsweise 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.
4. Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamts des Kantons Bern oder die Gemeindeverwaltung Leissigen sind gerne zu näherer Auskunft bereit.
Bei Missachtung der oben genannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einleiten.
Grünabfuhr
Die Haussammlungen der Grünabfuhr werden an folgenden Tagen durchgeführt (Container ab 7.00 Uhr bereitstellen):
Jeweils dienstags
28. April 2015
12. Mai 2015
26. Mai 2015
Weitere Daten für die Grünabfuhr finden Sie in unserem Entsorgungsplan sowie auf unserer Internetseite www.leissigen.ch.
Leissigen, 7. April 2015
Die Gemeindeverwaltung