Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Pflanzenschutzgebiet «First» Gemeinde Grindelwald

Beschluss der Volkswirtschaftsdirektion
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 und 3 des Naturschutzgesetzes vom 15. September 1992, beschliesst:
I. Unterschutzstellung
1. Die Umgebung der Bergbahn-Station First wird unter den Schutz des Staates gestellt. Der Schutzgebiets-Perimeter beinhaltet einerseits die teilweise mit Felsbändern durchsetzten südwest- und ostexponierten Steilhänge, sowie zu einem Hauptbestandteil die süd- und südwestexponierten, extensiv genutzten Sömmerungsweiden. Dieser Schutzbeschluss ersetzt den Schutzbeschluss 1749 des Regierungsrates vom 2. April 1948.
II. Schutzziele
2. Das Pflanzenschutzgebiet bezweckt
− die Erhaltung und Förderung der typischen Pflanzenwelt und der dazu gehörenden Tierwelt.
III. Abgrenzung
3. Das Schutzgebiet ist auf einem Plan 1:5000 vom 28.7.2014 eingetragen. Der Plan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Das Schutzgebiet umfasst folgende Grundstücke: Gemeinde Grindelwald: Grundbuchblätter Nrn. 66, 70 und 3294 teilweise.
IV. Schutzbestimmungen
4. Im Schutzgebiet sind sämtliche Veränderungen, Vorkehren und Störungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, untersagt, insbesondere:
a) das Ausbringen von chemischen und natürlichen Düngestoffen;
b) die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln;
c) die Beweidung mit Schafen
d) der Einsatz jeglicher Hilfsstoffe bei der technischen Beschneiung und bei der Präparierung der Skipiste;
e) das Erstellen neuer Bauten, Anlagen und Werke (inkl. Wege);
f) das Durchführen von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen von Anfang Mai bis Ende Oktober. Ausgenommen davon sind Wettkampf-Veranstaltungen mit Hängegleitern;
g) das Anzünden von Feuern;
h) das Aufstellen von Zelten und anderen Unterständen;
i) das Pflücken, Ausgraben und Schädigen von Pflanzen;
j) das Einbringen von Pflanzen;
k) das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen und Materialien;
l) Terrainveränderungen, insbesondere Ablagerungen und Auffüllungen sowie die Entnahme von Erde und die Gewinnung von Rohstoffen.
5. Die Abteilung Naturförderung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.
6. Ausnahmebewilligungen können für folgende Punkte in Aussicht gestellt werden:
a) Massnahmen und pflegerische Eingriffe, die den Schutzzielen entsprechen, nach Absprache mit der Abteilung Naturförderung;
b) Benützung und Unterhalt bestehender, bewilligter Bauten, Werke und Anlagen bei unveränderter Nutzung;
c) Ersatz Firstbahn sowie eine neue Bahn (Ersatz für den Skilift «Egg–First») im Rahmen des Konzessionsverfahrens sowie Bau einer Anlage zur technischen Beschneiung;
d) Bau eines neuen, kurzen Rundweges durch die westlich des Berggasthofs gelegene steile Felswand;
e) Grossanlässe, welche die wertvolle Vegetation nicht beeinträchtigen.
V. Verschiedene Bestimmungen
7. Die landwirtschaftliche Nutzung erfolgt extensiv mit Rindern und Kühen. Die landwirtschaftliche Nutzung ist auf die Erhaltung und Förderung der ökologischen Werte ausgerichtet.
8. Das Präparieren der Skipiste hat mit der nötigen Sorgfalt zu erfolgen und nur, wenn eine ausreichend hohe Schneedecke von mindestens 30 cm vorhanden ist.
9. Für die Markierung und Aufsicht sowie die naturschützerische Beurteilung ist die Abteilung Naturförderung verantwortlich.
10. Für die Ausübung der Jagd gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
11. Widerhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse bestraft.
12. Bei Missachtung der Vorschriften dieses Beschlusses kann die Abteilung Naturförderung die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Abteilung Naturförderung befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
13. Dieser Schutzbeschluss ist ins Inventar der Geschützten Botanischen Objekte (GBO) aufzunehmen.
14. Der vorliegende Schutzbeschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern sowie im Amtsanzeiger Interlaken zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung dieser Verfügung und dem unbenutzten Ablauf der Beschwerdefrist wird die Verfügung in Kraft treten.
15. Durch diesen Schutzbeschluss wird der RRB 1749 vom 2. April 1948 aufgehoben.
16. Gegen diesen Schutzbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat einen Antrag, eine Begründung und eine Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Schutzbeschluss sowie weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Bern, 18. März 2015
Der Volkswirtschaftsdirektor des Kantons Bern