Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Regionalgericht Oberland

1. Es wird festgestellt, dass an den Grundstücken neu Grindelwald-Gbbl. Nrn.
6445 (Bortweg;
Teilstück von der Abzweigung auf der Chrisegg über den Milibach bis an die Wegkreuzung an Ertschfeld [Faulhornweg, Niederbachweg] sowie Teilstück des Niederbachweges von der Wegkreuzung an Ertschfeld Richtung Niderbaach bis an das Grundstück Nr. 1897);
6446 (Niederbachweg; Teilstück von der Abzweigung an Niderbaach [Bortweg, Firstweg] über den Milibach in das Jaggiweidli bis an das Grundstück Nr. 1897 an Ertschfeld);
6447 (Schwantwaldweg; Wegstück vom Alpweg über den Schwantwald bis in die Eggweid);
6448 (Bodenweg; Wegstück vom Alp-weg im sandigen Boden durch den Boden bis in den Laas);
6449 (Schäftigmoosweg; Wegstück vom Alpweg am Berien durch das Schäftigmoos bis in die Pfruendera);
7023 (Horbachweg; Teilstück von der Bogenbrücke durch das Cholbmaad bis an die Wegkreuzung beim sibenden Schiirli);
5405 (Brandsbortweg; Teilstück von der Einmündung des alten Stepfiweges auf der Halten über das Üssere Hackerbächli bis zur Heuscheune auf dem Grundstück Nr. 2608);
6450 (Wandelenweg; Wegstück vom Alphag im Holzmaad bis an das üssere Hackerbächli auf dem Brandsbort);
6451 (Los 4) und 6452 (Los 14) (Ischbodenweg; Wegstück von der Scheideggstrasse beim Seegaden über den Briggbach [Teil im vermessenen Gebiet Los 4] bis an das Grundstück Nr. 2424 im Ischboden sowie Teilstück von der Wegkreuzung im Ischboden Richtung Fuchser bis an das Grundstück Nr. 2458).
von der Einwohnergemeinde Grindelwald ausserordentliche Ersitzung im Sinne von Art. 662 Abs. 1 ZGB geltend gemacht wird.
2. Allfällige Berechtigte werden aufgefordert, ihre Ansprüche innert sechs Monaten seit der erstmaligen Publikation dieses Aufrufes im Amtsblatt des Kantons Bern bzw. im Anzeiger Interlaken mit schriftlich begründeter Einsprache beim Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun, geltend zu machen.
Erfolgt innert der besagten Frist keine Einsprache oder wird eine solche abgewiesen, so wird die Einwohnergemeinde Grindelwald als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (Art. 662 Abs. 3 ZGB).
Gerichtspräsident Zbinden