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Gemischte Gemeinde

Öffentliche Planauflage
Bestehende Gemeindekanäle, bestehende Wasserleitungen:
Sicherung von öffentlichen Leitungen nach Art. 28 KGSchG, Art. 21 und 22 WVG
Überbauungsordnung öffentliche Kanäle und öffentliche Wasserleitungen Iseltwald
Die bestehenden öffentlichen Kanäle und Leitungen wurden in den entsprechenden Werkplänen erfasst und die Eigentumsverhältnisse festgelegt. Damit diese Anlagen in ihrem Bestand gesichert werden können, werden sie mit diesen Überbauungsordnungen aufgelegt.
Rechtsgrundlage
Art. 28 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 (KGSchG), Art. 21 und 22 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG).
Gesuchsteller
Gemischte Gemeinde Iseltwald, Gemeindeverwaltung, 3807 Iseltwald.
Überbauungsordnung
Öffentliche Kanäle Iseltwald (bestehendes Kanalisationsnetz, Pläne Nr. 1 bis 3).
Öffentliche Wasserleitungen Iseltwald (bestehendes Trinkwasserleitungsnetz, Pläne Nr 5060/03.126, .135, .143, .144, .152, .153, .154).
Öffentliche Auflage
Die Pläne werden während einer Dauer von 30 Tagen zur Einsichtnahme aufgelegt.
Auflagefrist: 26. März bis 27. April 2015.
Auflagestelle
Gemeindeverwaltung Iseltwald, 3807 Iseltwald.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen
Allfällige Einsprachen und Rechtsverwahrungen gegen das Vorhaben sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.
Iseltwald, 19. März 2015
Gemeindeverwaltung Iseltwald