Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Schifffahrt

Verkehrsbeschränkungverfügung
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt sowie Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz), verfügt:
Verwaltungskreis
Interlaken-Oberhasli
Gemeinde
Lauterbrunnen
Gewässer
Weisse Lütschine
Massnahme
Sperren der Durchfahrt bei der Sandweidlisperre mit dem Signal A.1 (Verbot der Durchfahrt)
Grund
Kolkschaden
Dauer
Ab sofort und bis zum Entfernen des Signals
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen!
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern und im entsprechenden Anzeiger in Kraft.
Strassenverkehrs-
und Schifffahrtsamt

Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 26 des kant. Schifffahrtsgesetzes innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Kramgasse 20, 3011 Bern, erhoben werden. Die Beschwerde ist in deutscher oder französischer Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Beschwerden ohne Originalunterschrift (z. B. Fax- oder E-Mail-Eingaben sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung.
Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen selbständig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Beschwerde ist jeweils nur gegen die erstmalige Eröffnung einer Verfügung zulässig.