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Einwohnergemeinde

Öffentliche Planauflage und Eröffnung des Gemeinderatsbeschlusses «Geringfügige Änderung des Zonenplans Parzellen Habkern-Gbbl.-Nrn. 1153, 1166 und 1167»
Der Gemeinderat Habkern bringt gestützt auf Artikel 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0) und Artikel 122 Absatz 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV, BSG 721.1) die erwähnte Änderung zur öffentlichen Auflage.
Die Akten liegen während 30 Tagen vom 19. Februar bis 23. März 2015 in der Gemeindeverwaltung Habkern öffentlich auf. Innert der Auflagefrist kann gegen die geplante Änderung bei der Gemeindeverwaltung Habkern schriftlich und begründet Einsprache und Rechtsverwahrung eingereicht werden.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 15. Dezember 2014, das geringfügige Verfahren durchzuführen, kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, Beschwerde geführt werden.
Habkern, 19. Februar 2015
Der Gemeinderat