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Einwohnergemeinde

Verkehrsmassnahme Höheweg
Die Sicherheitskommission Interlaken verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV) und mit Zustimmungsverfügung 10102-13 des Oberingenieurkreises I vom 18. März 2014 die folgende Verkehrsbeschränkung (ersetzt die Publikation vom 27. März 2014):
Verkehrsmassnahmen
Verbot für Gesellschaftswagen mit dem Zusatz «ÖV gestattet» auf dem Höheweg ab Verzweigung Strandbadstrasse in Fahrtrichtung Westen.
Signalisationen
Verbot für Gesellschaftswagen (Signal 2.8) mit Zusatzschild «ÖV gestattet».
Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gemeindepolizeireglements und Art. 53 und 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Interlaken erhoben werden. Die Einsprache ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift der oder des Betroffenen enthalten.
Sicherheitskommission
Gemeinde Interlaken