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Bau- und Gewässerschutzpublikation

Gesuchstellerin: Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, Haus Adler, 3822 Lauterbrunnen.
Projektverfasserin: Mätzener & Wyss Bauingenieure AG, Hauptstrasse 21, 3800 Unterseen.
Bauvorhaben: Ersatz der bestehenden Brücke über die Weisse Lütschine mit einer Stahl-Beton-Verbundbrücke. Anpassung der Gemeindestrasse auf ca. 60 m Länge.
Temporäre Waldrodung für den Brückenersatz
– Rodungsfläche: 565 m auf den Parzellen Nrn. 75 und 490
– Ersatzaufforstung an Ort und Stelle
Gestützt auf Artikel 97 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) sind die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege legitimierten Organisationen zur Einsprache berechtigt.
Das Vorhaben steht in engem Zusammenhang mit der Instandstellung des Gerinnes, L = ca. 190 m, welche im Rahmen eines Wasserbaubewilligungsverfahrens gemäss Art. 30 ff. Gesetz über Gewässerunterhalt und Wasserbau vom 14. Februar 1989 (WBG) gleichzeitig aufliegt.
Standort: Stechelberg, Rütti, Koordinaten 635'560/154'910, Landwirtschaftszone.
Schutzzone: Gewässerschutzzone A.
Ausnahmen: • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) • Baute in Waldesnähe (Art. 25 KWaG) • Baute im Wald (Art. 14 WaV) • Bauten und Anlagen am Gewässer (Art. 48 WBG/41c GSchV) • Entfernung der Ufervegetation (Art. 22 ff. NHG).
Auflagestelle: Gemeindeverwaltung Lauterbrunnen, 3822 Lauterbrunnen.
Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 9. März 2015.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet im Doppel innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken. Hinweis: Bei der Profilierung werden Erleichterungen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BewD gewährt. Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Regierungsstatthalteramt
Interlaken-Oberhasli