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Baupublikation

Bauherrschaft: Sunrise Communications AG, Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich.
Projektverfasserin: Azagschrift, Lavoco GmbH, Schützenstrasse 3, 8702 Zollikon.
Bauvorhaben: Nachträgliches Baugesuch für beleuchtete Aussenreklame zu Sunrise-Shop.
Standort: Bahnhofstrasse 15, Parzelle Nr. 800.
Nutzungszone: MK 4.
Beanspruchte Ausnahmen: Bauen in der Bauverbotszone / vor der Baulinie (BauG Art. 90).
Inventar: Ortsbildgestaltungsbereich (Baugruppe F), schützenswertes K-Objekt.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 2. März 2015.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 26. Januar 2015
Bauverwaltung Interlaken