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Richterliches Verbot

Die Eigentümer des Grundstücks Interlaken-Gbbl. Nr. 1580 lassen ihre Liegenschaft (Tschingeleystrasse 7 und 7A, 3800 Interlaken) gegen jegliche Besitzesstörung richterlich mit einem Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere:
– das unbefugte Parkieren und Fahren auf dem Grundstück mit Fahrzeugen aller Art (Motorfahrzeuge, Velos, Rollbretter etc.)
– der unbefugte Aufenthalt auf dem Grundstück
– das Deponieren von Gegenständen und Abfällen sowie die Verunreinigung und Beschädigung des Grundstücks (inkl. Vorplatz und Trottoir) sowie der Gebäude und Einrichtungen
– das freie Laufenlassen von Tieren (Hunde sind an der Leine zu führen).
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2000.– bestraft. Schadenersatzansprüche der Verbotnehmer bleiben vorbehalten. Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Betreten und Begehen des Grundstückes (inkl. Vorplatz und Trottoir) erfolgt auf eigene Gefahr. Jegliche Haftung wird abgelehnt.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Interlaken, 28. November 2014
Die Grundeigentümer:
sig. P. Vollmer
sig. A. Vollmer-Altermatt
Richterlich bewilligt:
Thun, 16. Dezember 2014
Regionalgericht Oberland
sig. Zbinden
Gerichtspräsident