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Öffentliche Planauflage

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Planvorlage der Berner Oberland-Bahnen betreffend
Erweiterung Depot Zweilütschinen
Gemeinde: Gündlischwand.
Gesuchstellerin: Berner Oberland-Bahnen AG, Harderstrasse 14, 3800 Interlaken.
Gegenstand: Erweiterung Depot Zweilütschinen
Das Vorhaben umfasst folgende Hauptelemente:
– Erweiterung Depotgebäude inkl. Werkstatt
– Erweiterung Gleisanlage inkl. Rangiergleis
– Neubau Aussenlager ächen, Umschlag- und Fahrzeugwaschplatz
– Neubau Depotzufahrt
– Abbruch verschiedener Nebengebäude
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 8. Dezember 2014 bis 21. Januar 2015 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Gemeindeverwaltung Gündlischwand, Viertel 135 E, 3815 Gündlischwand
Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten profiliert.
Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18 f. Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35–37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.
Bern, 27. November 2014
Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern
und Amt für öffentlichen Verkehr
des Kantons Bern, 3011 Bern