Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Baupublikation

Bauherrschaft und Projektverfasserin: GriwaPlan AG, Dorfstrasse 20, 3818 Grindelwald.
Bauvorhaben: Rückbau Hotel Rugenpark Nr. 19 und Waschhaus Nr. 21. Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit 9 Wohnungen, Tankstelle und Laden. Bauten im Grundwasser (Grundwasserabsenkung).
Hinweis: Die Gemeinde Interlaken ist nicht der eidg. Verordnung über Zweitwohnungen unterstellt.
Standort: Rugenparkstrasse 19 und 21, Parzelle Nr. 212.
Nutzungszone: Mischzone MA3.
Beanspruchte Ausnahmen: • Bauen vor der Baulinie (in der Bauverbotszone) nach Art. 90 BauG i.V. mit Art. 80 SG (ungedeckte Parkplätze) • Unterschreiten Gebäudeabstand zu Rothornstrasse Nr. 35 nach Art. 212 BauR (Grenzabstand eingehalten) • Teilweise Verzicht auf Rückversatz Attikageschoss an der Nordseite nach Art. 212 Abs. 5 BauR • Fällen von geschützten Bäumen nach Art. 523 BauR (Ersatzplanzungen vorgesehen).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an best. Gemeindekanalisation, Bereich A.
Inventar: Ortsbildgestaltungsbereich.
Profilierung: Für die Profilierung wird aufgrund der bestehenden baulichen Gegebenheiten eine Erleichterung nach Art. 16 BewD gewährt (Verzicht auf Kennzeichnung im Bereich des bestehenden Gebäudes).
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 29. Dezember 2014.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 21. November 2014
Bauverwaltung Interlaken