Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Einwohnergemeinde

Gemeindeversammlung
Freitag, 5. Dezember 2014, 20.00 Uhr in der Turnhalle Bönigen
Traktanden
1. Finanzplan 2014–2019; Kenntnisnahme.
2. Voranschlag 2015; Genehmigung des Voranschlages 2015. Festsetzung der Gemeindesteueranlagen. Orientierung über das Investitionsprogramm.
3. Kreditabrechnungen; Kenntnisnahme von Abrechnungen verschiedener Verpflichtungskredite.
4. Sanierung Schulhäuser; Bewilligung eines Verpflichtungskredites für die Projektierung der Sanierung der Schulhäuser von Fr. 180'000.–.
5. Strassenbeleuchtung; Bewilligung eines Verpflichtungskredites für die Eigentumsübertragung der Strassenbeleuchtung von der BKW Energie AG an die Gemeinde Bönigen von Fr. 265'000.–.
6. Werterhaltende Massnahmen; Genehmigung von Rahmenkrediten für die Periode 2015–2019 für werterhaltende Massnahmen:
a) Wasserversorgung Fr. 200'000.–
b) Abwasserentsorgung Fr. 240'000.–
7. Liegenschaft Brunngasse 20; Genehmigung des Verkaufs der Liegenschaft Brunngasse 20, Bönigen, Grundstück-Nr. 744 (Finanzvermögen).
8. Bootsplatzreglement; Genehmigung der Änderung des Anhangs des Bootsplatzreglementes vom 30.5.1997 betreffend Mietzinsansätze (Anteil Abgabe an den Kanton).
9. Mitteilungen und Verschiedenes
Reglementsauflage
Das Reglement gemäss Traktandum 8 liegt 30 Tage vor der Gemeindeversammlung während den Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindeschreiberei Bönigen öffentlich auf. Rechtsmittelbelehrung Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Die Stimmberechtigten von Bönigen sind zur Teilnahme an der Versammlung herzlich eingeladen. Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt und seit drei Monaten in der Gemeinde Bönigen Wohnsitz haben.
13. Oktober 2014
Namens des Gemeinderates:
Der Gemeindeschreiber