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Einwohnergemeinde

Einladung zur ordentlichen Einwohnergemeindeversammlung
Freitag, 28. November 2014, 20.15 Uhr in der Mehrzweckhalle Ringgenberg
Traktanden:
1. Genehmigung des Protokolls der ordentlichen Versammlung der Einwohnergemeinde Ringgenberg vom 11. Juni 2014
2. Bewilligung von Investitionskrediten:
a. Ersatz Wasserleitung Hirnimatte Goldswil Fr. 270000.–
b. Renaturierung Moosgräbli, 2. Etappe Fr. 70000.–
c. Sanierung Kirchenruine Goldswil, Bruttokredit Fr. 1450000.–
d. Anschaffung neue Feuerwehrkleider/ Ausrüstung Fr. 80000.–
e. Ersatz Zaun Sportplatz Mösli Fr. 60000.00
f. Anpassung der Abfallsammelstellen Fr. 35000.–
3. a. Genehmigung der Verpflichtungskreditabrechnung Mehrzweckhalle Ringgenberg – Vorprojekt, Beratung und Beschlussfassung über den Nachkredit von Fr. 49 330.45.
b. Genehmigung der Verpflichtungskreditabrechnung Mehrzweckhalle Ringgenberg – Neubau, Beratung und Beschlussfassung über den Nachkredit von Fr. 123 158.94.
4. Jahresvoranschlag 2015. Beratung und Genehmigung des Voranschlages 2015 und Festsetzung der Steueranlage und Liegenschaftssteuer
5. Beratung und Beschlussfassung über das Gewähren eines zinsfreien Darlehens von Fr. 26 250.– bis 30. Juni 2017 an die Genossenschaft Eisbahn Bödeli und Beschlussfassung über einen jährlich wiederkehrenden Betriebsbeitrag von Fr. 4000.–.
6. Orientierung über Verpflichtungskreditabrechnungen:
a. Mehrzweckhalle – Zufahrtsstrasse
b. Ersatz Traktor
c. Sanierung Verkehrsbüro
7. Wahl der Revisionsstelle für die nächsten vier Jahre (2015–2018)
8. Verschiedenes
Die Unterlagen zu den Traktanden 1, 3 bis 7 liegen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeschreiberei während der Schalteröffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich auf. Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken einzureichen (Art.
63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitig Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Der Gemeinderat