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Baupublikation

Bauherrschaft: Migrol AG, Badenerstrasse 569, 8048 Zürich.
Projektverfasserin: Neon Balux GmbH, Staldenbachstrasse 13, 8808 Pfäffikon.
Bauvorhaben: Reklamen Migrol/Migrolino an Tankstelle und Shop. Aufstellen Migrol-Pylon und Fahnenmasten.
Standort: Lindenallee 98, Parzelle Nr. 414, Nutzungszone UeO Nr. 13 «Mittleres Moos West».
Beanspruchte Ausnahmen: Unterschreiten Strassenabstand nach Art. 80 SG (Migrol-Pylon und Fahnenmasten).
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 15. Dezember 2014.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile (Pylon) verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 5. November 2014
Bauverwaltung Interlaken