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Baupublikation

Bauherrschaft: Weiyuan Lian und Wanting Zhu, Aarmühlestrasse 16, 3800 Interlaken.
Projektverfasserin: Werren AG, Bauunternehmung, Obere Bönigstrasse 8, 3800 Interlaken.
Bauvorhaben: Erstellen von neun Autoabstellplätzen. Umnutzung Erdgeschoss und Dachgeschoss des Wohnhauses in Ferienzimmer (Schlafräume ohne Küche).
Standort: Aarmühlestrasse 16, Parzelle Nr. 492.
Nutzungszone: Mischzone MA3.
Beanspruchte Ausnahmen: Bauen vor der Baulinie (in der Bauverbotszone) nach Art. 90 BauG i.V. mit Art. 80 SG (ungedeckte Parkplätze).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation bestehend. Bereich A.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 8. Dezember 2014.
Es wird auf die Gesuchsakten und die angebrachte Markierung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst.
a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 3. November 2014
Bauverwaltung Interlaken