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Einwohnergemeinde

Öffentliche Auflage – Änderung gegenüber der ersten öffentlichen Auflage
Plan- und Baugesuchsauflage mit Rodungsgesuch und Waldfeststellung (koordiniertes Planungs- und Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 6 Abs. 2 KoG)
A) Überbauungsordnung «Beschneiung Grund-Männlichen-Kleine Scheidegg»
B) Zonenplan- und Baureglementsänderung «Grund» und «Talgietli» mit Waldfeststellung und Rodungsgesuch
Die Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 2014 hat unter anderen die eingangs genannten Vorlagen beschlossen. Gegenüber der ersten öffentlichen Auflage beinhaltet der Beschluss die folgenden Änderungen:
A) Änderung Überbauungsordnung «Beschneiung Grund-Männlichen-Kleine Scheidegg»
Art. 5c Abs. 2 Seilbahn
Art. 5c Abs. 2 wird dahingehend ergänzt, dass in den zwischen Stationen und Masten liegenden Flächen auch Anlagen für die Alpbewirtschaftung zulässig sind.
Art. 8 Ersatzmassnahmekonzept
Der Wortlaut des letzten Satzes von Art. 8 Abs. 1 wird dahingehend geändert, dass anstelle des Textes «sowie die Renaturierung des Bustiglenbachs» der neue Text «sowie allfällige Gewässerrenaturierungen » eingefügt wird.
B) Zonenplan- und Baureglementsänderung «Grund» und «Talgietli»:
ZöN 3a Winterparkplätze:
Zweckbestimmung öffentliche Auflage: Temporärer Winterparkplatz; im Übrigen Landwirtschaft Zweckbestimmung nach Beschluss Gemeindeversammlung: Hauptnutzung Landwirtschaft, im Übrigen Winterparkplatz
Der Gemeinderat Grindelwald bringt gestützt auf Art. 60 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die vorerwähnten durch die Gemeindeversammlung gegenüber der ersten öffentlichen Auflage beschlossenen Änderungen zur öffentlichen Auflage.
Die Akten liegen während 30 Tagen vom 6. November 2014 bis und mit 5. Dezember 2014 in der Bauverwaltung Grindelwald, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald, auf.
Einsprache- und Auflagestelle: Bauverwaltung, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald, z. Hd. des Gemeinderates.
Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald, einzureichen.
Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind nur noch gegen die von der Gemeindeversammlung gegenüber der ersten öffentlichen Auflage beschlossenen Änderungen möglich und sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Bauverwaltung, Spillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald, einzureichen.
Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur gültig, wenn sie angeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Fehlt diese Angabe bei Kollektiveinsprachen, gilt die erstunterzeichnete Person als Vertretung. Fehlt diese Angabe bei vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen, räumt die Behörde den Einsprecherinnen und
Einsprechern eine Nachfrist zur Verbesserung ein und bezeichnet eine Vertretung für den Fall, dass innert der Nachfrist keine Vertretung angegeben wird. Es werden keine Einspracheverhandlungen geführt.
Wir danken für die Kenntnisnahme.
Grindelwald, 31. Oktober 2014
Der Gemeinderat