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Gemischte Gemeinde

Verkehrsmassnahme
Die Gemeinderäte von Gündlischwand und Lütschental verfügen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 13. Oktober 2014, die folgende Verkehrsmassnahme:
Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen
Berechtigte gestattet
Erschliessungsstrasse Inner- und Ausseriselten
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Interlaken-Oberhasli erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen
Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Lütschental, 29. Oktober 2014
Die Gemeinderäte von
Gündlischwand und Lütschental