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Einwohnergemeinde

Verkehrsmassnahmen Nordquartier (ersetzt Publikation vom 27. März 2014)
Die Sicherheitskommission Interlaken verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV) und mit Zustimmungsverfügung 10102-13 des Oberingenieurkreises I vom 7. Oktober 2014 die folgende Verkehrsbeschränkung:
Verkehrsmassnahmen
• Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder und Zusatz «Anwohner Harderstrasse gestattet» in der Neugasse ab Verzweigung Strandbadstrasse in Fahrtrichtung Ost
• Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder und Zusatz «Anwohner Harderstrasse gestattet» in der Harderstrasse ab Verzweigung Neugasse in Fahrtrichtung Nord
• Einfahrt verboten Blumenstrasse ab Haus Nr. 23 in Fahrtrichtung West Signalisationen
• Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal 2.14) mit Zusatzschildern;
• Einfahrt verboten (Signal 2.02)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gemeindepolizeireglements und Art. 53 und 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Interlaken erhoben werden. Die Einsprache ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe
von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift der oder des Betroffenen enthalten.
Sicherheitskommission
Gemeinde Interlaken