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Einwohnergemeinde

Ordentliche Versammlung
Freitag, 5. Dezember 2014, 20.15 Uhr im Gemeindesaal
Traktanden
1. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 13.6.2014
2. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Steuer- und Gebührenanlagen für das Jahr 2015; Kenntnisnahme Finanzplanung 2014–2019
3. Abrechnungen über Verpflichtungskredite; Kenntnisnahme
4. Kreditbewilligungen gemäss Investitionsvoranschlag:
4.1 Überbauungsordnung Erschliessung Grund (Strasse/Brücke); Genehmigung Investitionskredit CHF 1'973'500.–
4.2 Sanierung Brücke Hellergräbli, am Stutz; Investitionskredit CHF 131'000.–
4.3 Entwicklung «VBS-Areal»-Erwerb Barackenlager; Genehmigung Investitionskredit CHF 1'030'000.–
4.4 Sanierung Strasse und Werkleitungen Locherboden 1. Etappe; Genehmigung Nachkredit CHF 50'000.–
4.5 Sanierung Strasse und Werkleitungen Locherboden 2. Etappe; Genehmigung Investitionskredit CHF 430'000.–
4.6 Ausbau Ischweg / Eggweg; Genehmigung eines Investitionskredites von CHF 1'109'000.–
4.7 Parkhaus Sportzentrum; Verpflichtungskredit für Planungsleistungen CHF 420'000.–
5. Planungswesen:
5.1 Überbauungsordnung «Inertstoffdeponie Tschingeley, Erweiterung »; Genehmigung
5.2 Änderung Zonenplan Landschaft Teilplan 8 mit Ergänzung Landschaftsreglement (Entsorgungshof Ortweid); Genehmigung
6. Parkhaus Sportzentrum; Auslagerung Betrieb an Parking Zürich AG
7. Verschiedenes
Die Unterlagen zu den Geschäften liegen 30 Tage vor der Versammlung in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme öffentlich auf.
Das Protokoll vom 5. Dezember 2014 wird 20 Tage nach der Gemeindeversammlung öffentlich aufgelegt.
Werden innert 30 Tagen seit der Versammlung keine schriftlich begründeten Einwände erhoben, erfolgt die Genehmigung durch den Gemeinderat (Art. 42 GO).
Gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann gestützt auf Artikel 67 a (VRPG) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsstatthalteramt Interlaken innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
Rügepflicht: Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung ist gemäss Art. 30 Gemeindeordnung (GO) sofort zu beanstanden.
Alle stimmberechtigten Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger sind zur Versammlung freundlich eingeladen.
Grindelwald, 27. Oktober 2014
Der Gemeinderat