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Schifffahrt

Verkehrsbeschränkungsverfügung (Schifffahrt)
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt sowie Artikel 2, Absatz 3 und Artikel 3, Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz),
v e r f ü g t:
Verwaltungskreis: Interlaken-Oberhasli
Gemeinde: Brienz
Gewässer: Brienzersee
Massnahme: Sperren der Wasserfläche mit gelben Bojen
Grund: Steinschlag, Baustelle Giessbach Ost N 8
Dauer: 27. Oktober 2014 bis 30. März 2015 oder bis zum Entfernen der Bojen
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen!
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern und im entsprechenden Anzeiger in Kraft.
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 26 des kant. Schifffahrtsgesetzes innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Kramgasse 20, 3011 Bern, erhoben werden. Die Beschwerde ist in deutscher oder französischer Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung,
die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Beschwerden ohne Originalunterschrift (z.B. Fax- oder E-Mail-Eingaben sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung.
Gegen den Entzug der aufschiebenden  Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen selbständig Beschwerde erhoben werden.
Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Beschwerde ist jeweils nur gegen die erstmalige Eröffnung einer Verfügung zulässig.