Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Richterliches Verbot

Die Eigentümerin von Oberried am Brienzersee Gbbl. Nrn. 1522 und 1523 (Stockwerkeigentümergemeinschaft Panoramastrasse 3, 3a und 5) lässt hiermit ihre Liegenschaften gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere jegliches unbefugtes Begehen, Befahren, Anhalten und Parkieren von Fahrzeugen aller Art sowie das Deponieren von Schnee, Kehricht und sonstigem Material.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Schadenersatzansprüche und wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Interlaken, 1. Oktober 2014
Die Grundeigentümerin i.V.:
sig. R. Gafner
Triva Treuhand AG
Richterlich bewilligt:
Thun, 13. Oktober 2014
Regionalgericht Oberland
sig. Franziska Friederich Hörr
Gerichtspräsidentin