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Einwohnergemeinde

Abfall- und Abwassergebühren 2015
Der Gemeinderat hat die Abfallgebühren und Abwassergebühren für das Jahr 2015 wie folgt festgelegt:
Abfallgebühren
1. Gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs zum Abfallreglement vom 19. August 2008 wird die wiederkehrende Grundgebühr Haushalt für das Jahr 2015 zuzüglich Mehrwertsteuer mit 60 Prozent der Gebührenansätze in Artikel 3 des Anhangs zum Abfallreglement vom 19. August 2008 in Rechnung gestellt.
2. Gestützt auf Artikel 9 des Anhangs zum Abfallreglement vom 19. August 2008 werden für das Jahr 2015 zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt:
a) die wiederkehrenden Grundgebühren für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen mit 60 Prozent der Gebührenansätze in Artikel 7 des Anhangs zum Abfallreglement vom 19. August 2008,
b) die Andockgebühr mit 100 Prozent des Gebührenansatzes in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs zum Abfallreglement vom 19. August 2008.
Abwassergebühren
1. Eine Anpassung der Anschlussgebühren nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Anhangs zum Abwasserreglement vom 25. Januar 2011 gestützt auf den Berner Baukostenindex erfolgt nicht.
2. Gestützt auf Artikel 7 des Anhangs zum Abwasserreglement vom 25. Januar 2011 werden die wiederkehrenden Gebühren für das Jahr 2015 zuzüglich Mehrwertsteuer wie folgt in Rechnung gestellt:
a) die jährlich wiederkehrende Grundgebühr Schmutzabwasser mit 75 Prozent der Gebührenansätze in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs zum Abwasserreglement vom 25. Januar 2011,
b) die jährlich wiederkehrende Regenabwassergebühr mit 75 Prozent der Gebührenansätze in Artikel 3 des Anhangs zum Abwasserreglement vom 25. Januar 2011,
c) die jährlich wiederkehrende Verbrauchsgebühr mit 100 Prozent der Gebührenansätze in Artikel 4 des Anhangs zum Abwasserreglement vom 25. Januar 2011 und
d) die Gebühr für die Einleitung von Pumpenwasser aus Baustellen mit 100 Prozent der Gebührenansätze in Artikel 5 des Anhangs zum Abwasserreglement vom 25. Januar 2011.
Rechtsmittel
Gegen diese Beschlüsse kann innert dreissig Tagen seit der vorliegenden Publikation schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalter Interlaken-Oberhasli, Postfach 276, 3800 Interlaken, Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat mindestens einen Antrag, eine Begründung und die Unterschrift zu enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Interlaken, 15. September 2014
Der Gemeinderat