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Verbot

Die Eigentümerin der Grundstücke Wilderswil-Grundbuchblatt Nrn. 1492 und 1496 lässt hiermit dieselben gegen jede Besitzesstörung richterlich mit Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere:
– das Betreten oder der Aufenthalt durch Unbefugte, insbesondere der Nichtkundenzone
– das Verpflegen ausserhalb der bezeichneten Verpflegungsbereiche
– das Befahren mit oder das Parkieren von Fahrzeugen oder anderen Geräten durch Unbefugte, insbesondere ausserhalb der Markierungen und Benutzungs-/Parkzeit
– behindernde oder belästigende Beeinträchtigungen, insbesondere Betriebs- und Verkehrsbeeinträchtigungen, Entfachen von Feuer, Betteln, Musizieren, Ruhestörungen und andere Immissionen
– das Aufstellen/Erstellen, Beschädigen oder Benützen von Bauten, Anlagen, Einrichtungen und dergleichen durch Unbefugte
– das Darbieten oder der Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie das Verteilen oder das Anbringen von Plakaten durch Unbefugte
– jegliche Ablagerung von Abfall, Fäkalien, Material und anderen Gegenständen an nicht hierzu bestimmten Orten.
Die Benützungsvorschriften und -anweisungen der Eigentümerin und von deren Beauftragten sind zu befolgen.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Für Schäden (insbesondere als Folge von Unfällen), welche aus der Missachtung dieses Verbots entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Beistände werden für ihre Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht. Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf
keiner Begründung.
Schönbühl, 30. Juli 2014
Die Grundeigentümerin:
Genossenschaft Migros Aare
sig. Anton Gäumann
sig. Dr. Sidney Peter Allanson
Richterlich bewilligt:
Thun, 2. September 2014
Regionalgericht Oberland
sig. Ehrbar
Gerichtspräsident