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Einwohnergemeinde

Öffentliche Bekanntmachung Verlängerung der Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62 ff. BauG vom 6. Oktober 2011
Gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 hat der Gemeinderat von Lauterbrunnen im Herbst 2011 eine Planungszone erlassen. Diese Planungszone wurde am 6. Oktober 2011 publiziert und hat seit diesem Datum Gültigkeit. Die dagegen eingegangenen Einsprachen wurden durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Verfügung vom 21. Mai 2012 rechtskräftig abgewiesen. Da die Ortsplanungsrevision bis im Herbst 2013 nicht abgeschlossen sein wird, muss die Planungszone verlängert werden.
Planungszweck:
Umsetzung der übergeordneten Auflagen in Bezug auf Erst- und Zweitwohnungen bzw. Sicherstellung von Regelungen in der baurechtlichen Grundordnung betreffend die
• Förderung von bewirtschafteten Hotelbetten
• Beschränkung des Zweitwohnungsbaus
• Förderung des Wohnungsangebots für Ortsansässige
Planungsperimeter:
Der Planungsperimeter ist den aufliegenden Plänen zu entnehmen.
Verlängerungsdauer:
Um maximal drei Jahre bis zum 5. Oktober 2016.
Begründungen für die Verlängerung:
- Die Planungszone konnte nicht innerhalb zweier Jahre durch die neue baurechtliche Grundordnung abgelöst werden, welche dem Planungszweck gerecht wird.
- Der Zeitpunkt des Abschlusses der laufenden Gesamtrevision der Ortsplanung kann nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine Verlängerung der Planungszone bis höchstens zum
5. Oktober 2016.
Rechtswirkung:
Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
Öffentliche Auflage:
Die Akten zur Verlängerung der Planungszone liegen während 30 Tagen, das heisst vom 22. August bis am 23. September 2013, bei der Bauverwaltung Lauterbrunnen und den Tourismusbüros
in Wengen und Mürren öffentlich auf und können während den Büroöffnungszeiten eingesehen werden.
Rechtsmittel:
Gegen die Verlängerung der erlassenen Planungszone kann während der Auflagefrist von 30 Tagen bei der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, Gemeindehaus Adler, Gsteigermatte 459 B, 3822 Lauterbrunnen, schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Es kann geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht (Planungszweck) sei nicht zweckmässig (Art. 62 Abs. 3 BauG). Über allfällige Einsprachen entscheidet das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern.
Lauterbrunnen, 12. August 2013
Der Gemeinderat
79003