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Verfügung des Amtes für Kultur

nach Art. 13d Abs. 1 i. V. m. Art. 13a Abs. 2 und 3 BauV)


Bauinventar der Gemeinde Lauterbrunnen; Revision

Aktualisierung des Bauinventars durch die Denkmalpflege des Kantons Bern.
Veröffentlichung des Entwurfs, Möglichkeit zur Einsichtnahme und zu schriftlichen Äusserungen und Anträgen gemäss Art. 13a Abs. 1 BauV vom 6. Juni bis 8. Juli 2013.
Das bestehende Bauinventar von 2004 wird gemäss veröffentlichtem Entwurf revidiert.

Bern, 17. September 2013
Kant. Amt für Kultur
Der Vorsteher Hans Ulrich Glarner

Mit der Veröffentlichung dieser Verfügung und dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist wird die Revision des Bauinventars Lauterbrunnen in Kraft treten. Soweit im Rahmen des veröffentlichten Entwurfes keine Änderung erfolgte, behält das bestehende Bauinventar von 2004 seine Gültigkeit.

Rechtsmittelbelehrung (Art.13a Abs. 4 BauV):
Gemeinden, Organisationen und Personen, die eine Ergänzung des Inventars verlangt haben, können bei der Erziehungsdirektion innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Verfügung schriftlich und begründet Beschwerde führen. Mit der Beschwerde kann nur gerügt werden, das Inventar sei unvollständig. Die Erziehungsdirektion entscheidet endgültig.
Hinweis: Eigentümerinnen und Eigen-tümer, die ihr Objekt aus dem Bauinventar streichen lassen wollen, müssen dies im Nutzungsplan- oder im Baubewilligungsverfahren beantragen.