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Baupublikation

Gesuchsteller: Camping Schützenbach, Schützenbach, 3822 Lauterbrunnen.
Projektverfasserin: Geotest AG, Birkenstrasse 15, 3052 Zollikofen.
Bauvorhaben: Erstellen eines Schutzdammes zum Schutz der Campinganlage Schützenbach vor Steinschlag (Länge: 230.00 m, Höhe: 3.00 m).
Waldrodung für den Bau eines Schutzdammes
- Rodungsfläche: 100.00 m2 auf den Parzellen Nrn. 2116, 2507, 2944 und 4830
- Ersatzaufforstung an Ort und Stelle
Hinweis: Die Bauherrschaft stellt das Gesuch um Zusicherung von Bundes- und Kantonsbeiträgen gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991, Art. 16,28-32 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Art. 1 und 5 Einführungsverordnung Wald zum NFA vom 24.10.2007 (EV NFA Wald). Sie verpflichtet sich, die Arbeiten projektgemäss und im Rahmen der formulierten Bedingungen in den Genehmigungsbeschlüssen auszuführen und abzuschliessen und das Werk in gutem Zustand zu erhalten.
Standort: Camping Schützenbach, Parzellen Nrn. 4831, 6069, 4830, 2116, 2944 und 2507, Koordinaten 636'370/ 160'190 bis 636'417/159'954, Landwirtschaftszone / Wald.
Schutzzonen: Gewässerschutzzone A und Waldnaturschutzinventar.
Ausnahmen: • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) • Baute im Wald (Art. 14 WaV) • Baute in Waldnähe (Art. 25 KWaG) • Bauten und Anlagen am Gewässer (Art. 48 WBG / 41c GSchV) • Baute im Naturschutzgebiet (Art. 18 ff. NHG).
Auflagestelle: Gemeindeverwaltung Lauterbrunnen, 3822 Lauterbrunnen.
Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 15. November 2013.
Es wird auf die Gesuchsakten und die Verpflockung verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet im Doppel innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken.
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli