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Einwohnergemeinde

Verbot für Gesellschaftswagen, Zufahrt Hotel City Oberland gestattet
Die Sicherheitskommission Interlaken verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) sowie Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2008 (SV) und mit Zustimmungsverfügung 1059-13 des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 8. Oktober 2013 die folgende Verkehrsmassnahme:


Verkehrsmassnahme
Verbot für Gesellschaftswagen mit Zusatz "Zufahrt Hotel City Oberland gestattet" auf

  • der Strandbadstrasse ab Verzweigung Harderstrasse bis Verzweigung Neugasse

  • der Postgasse ab Verzweigung Neu-gasse bis Verzweigung Höheweg und

  • der Neugasse.


Signalisationen
Verbote für Gesellschaftswagen (Signal 2.08) mit dem Zusatz "Zufahrt Hotel City Oberland gestattet".

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 46 Abs. 1 des Gemeindepolizeireglements und Art. 53 und 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Interlaken erhoben werden. Die Einsprache ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift der oder des Betroffenen enthalten.

Gemeinde Interlaken
Polizeiinspektorat